Begleitung im Erbfall

Nachlasspfleger sind die gesetzlichen Vertreter unbekannter Erben. Die Ernennung erfolgt durch ein Nachlassgericht immer dann, wenn für Nachlassvermögen ein Sicherungsbedürfnis besteht und die Erbfolge ungeklärt ist.

Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Regelmäßig wird der Testamentsvollstrecker vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament bestimmt werden.

Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Es handelt sich um eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft. Sie hat unter anderem das Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger und dient insbesondere bei unübersichtlichem Nachlass der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass.

Seit mittlerweile 30 Jahren werden wir von zahlreichen Nachlassgerichten zu Nachlasspflegern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern ernannt. Folgerichtig ist unsere berufliche Tätigkeit umfassend auf die besonderen Anforderungen, die sich durch die Sicherung, Verwaltung, Abwicklung und Auseinandersetzung von Nachlässen bzw. fremden Vermögens ergeben, ausgerichtet.

Selbstverständlich beraten und vertreten wir unsere Mandanten auch anwaltlich in allen Fragen und Angelegenheiten des Erbrechts.